Anonymisierte Musterfälle:

Ein Unternehmen hatte einerseits die Elektronik für Antriebseinheiten elektrischer Rolläden und Garagentore entwickelt und anschließend die Antriebseinheiten insgesamt produziert. Diese wurden auftragsgemäß unmittelbar an große Handelsketten versandt. Es kam zu einer Vielzahl von Beanstandungen durch Rücklieferungen der Handelsketten sowie durch Reklamationen von Kunden, die solche Antriebseinheiten erworben hatten. Im Verlaufe eines langjährigen Prozesses waren die geltendgemachten Ansprüche abzuwehren und im Gegenzuge noch offene Zahlungsansprüche des Mandanten durchzusetzen. Die intensive Recherche nach Erklärungen des Auftraggebers bei einer über Jahre währenden Zusammenarbeit, die als Freistellungserklärung gewertet werden könnten, führte letztlich zum Erfolg. Es gelang darzustellen, daß der Auftraggeber gegenüber den Handelsketten Bindungen eingegangen war, im Rahmen derer er zu Lasten des Mandanten Zusagen traf, die wegen noch nicht erfolgter Freigabe der Produkte nicht eingehalten werden konnte.

 

Ein Versicherungsvertreter beendet durch ordentliche Kündigung seine Tätigkeit, weil er ein besseres Angebot der Konkurrenz erhalten hatte. Er schied mit einem Guthaben aus der Stornoreserve von ca. € 35.000,00 aus. Die Versicherung verklagte ihn auf Zahlung von ca. € 43.000,00 aus Provisionsrückforderungen und behauptete, die ca. 50 vermittelten Verträge seien - zumeist wegen Zahlungsunfähigkeit der Versicherungsnehmer - innerhalb des Haftungszeitraums beendet worden. Es gelang, im Rahmen der Widerklage Forderungen des Mandanten durchzusetzen, indem im einzelnen für jeden Versicherungsvertrag auf die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für Provisionsrückforderungen eingegangen wurde. Kapitalversicherungen sind anders als Sachversicherungen zu behandeln. Wenn das Versicherungsunternehmen - wie hier - davon absieht, dem ausgeschiedenen Vertreter Mitteilung von den gefährdeten Verträgen zu machen, besteht eine erhöhte Nachsorgepflicht zur Bestandsrettung, die im Prozeß durch das Versicherungsunternehmen konkret darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen ist.

 

Ein erfolgreiches mittelständisches Tiefbauunternehmen hatte ein neues Geschäftsfeld entwickelt, das sich gut anließ. Es wurden größere, baureife Grundstücksflächen erworben, die zunächst in Abstimmung mit der Kommune und den jeweiligen Versorgungsträgern zu erschließen waren, ehe sie sodann parzelliert und veräußert wurden. Dieses Geschäftsfeld sollte nun durch eine eigenständige, neue Gesellschaft erbracht werden. Wegen der bereits im Bestand befindlichen Immobilien schied eine Übertragung dieses Geschäftsbereichs auf eine neue Gesellschaft wegen der damit verbundenen Aufdeckung stiller Reserven und den daraus resultierenden steuerlichen Folgen für die Gesellschafter aus. Es wurde mit der Geschäftsleitung ein Konzept erarbeitet, durch das das Immobilien- und Erschließungsgeschäft - unter Firmenänderung - in der übrigen Gesellschaft verbleiben konnte.



Anonymisierte Musterfälle:

Ein Unternehmen hatte einerseits die Elektronik für Antriebseinheiten elektrischer Rolläden und Garagentore entwickelt und anschließend die Antriebseinheiten insgesamt produziert. Diese wurden auftragsgemäß unmittelbar an große Handelsketten versandt. Es kam zu einer Vielzahl von Beanstandungen durch Rücklieferungen der Handelsketten sowie durch Reklamationen von Kunden, die solche Antriebseinheiten erworben hatten. Im Verlaufe eines langjährigen Prozesses waren die geltendgemachten Ansprüche abzuwehren und im Gegenzuge noch offene Zahlungsansprüche des Mandanten durchzusetzen. Die intensive Recherche nach Erklärungen des Auftraggebers bei einer über Jahre währenden Zusammenarbeit, die als Freistellungserklärung gewertet werden könnten, führte letztlich zum Erfolg. Es gelang darzustellen, daß der Auftraggeber gegenüber den Handelsketten Bindungen eingegangen war, im Rahmen derer er zu Lasten des Mandanten Zusagen traf, die wegen noch nicht erfolgter Freigabe der Produkte nicht eingehalten werden konnte.

 

Ein Versicherungsvertreter beendet durch ordentliche Kündigung seine Tätigkeit, weil er ein besseres Angebot der Konkurrenz erhalten hatte. Er schied mit einem Guthaben aus der Stornoreserve von ca. € 35.000,00 aus. Die Versicherung verklagte ihn auf Zahlung von ca. € 43.000,00 aus Provisionsrückforderungen und behauptete, die ca. 50 vermittelten Verträge seien - zumeist wegen Zahlungsunfähigkeit der Versicherungsnehmer - innerhalb des Haftungszeitraums beendet worden. Es gelang, im Rahmen der Widerklage Forderungen des Mandanten durchzusetzen, indem im einzelnen für jeden Versicherungsvertrag auf die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für Provisionsrückforderungen eingegangen wurde. Kapitalversicherungen sind anders als Sachversicherungen zu behandeln. Wenn das Versicherungsunternehmen - wie hier - davon absieht, dem ausgeschiedenen Vertreter Mitteilung von den gefährdeten Verträgen zu machen, besteht eine erhöhte Nachsorgepflicht zur Bestandsrettung, die im Prozeß durch das Versicherungsunternehmen konkret darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen ist.

 

Ein erfolgreiches mittelständisches Tiefbauunternehmen hatte ein neues Geschäftsfeld entwickelt, das sich gut anließ. Es wurden größere, baureife Grundstücksflächen erworben, die zunächst in Abstimmung mit der Kommune und den jeweiligen Versorgungsträgern zu erschließen waren, ehe sie sodann parzelliert und veräußert wurden. Dieses Geschäftsfeld sollte nun durch eine eigenständige, neue Gesellschaft erbracht werden. Wegen der bereits im Bestand befindlichen Immobilien schied eine Übertragung dieses Geschäftsbereichs auf eine neue Gesellschaft wegen der damit verbundenen Aufdeckung stiller Reserven und den daraus resultierenden steuerlichen Folgen für die Gesellschafter aus. Es wurde mit der Geschäftsleitung ein Konzept erarbeitet, durch das das Immobilien- und Erschließungsgeschäft - unter Firmenänderung - in der übrigen Gesellschaft verbleiben konnte.